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Die EU stellt klar: Teurer Treibstoff allein ist kein Freifahrtschein für Airlines, um sich vor Entschädigungszahlungen zu drücken. Bei echter lokaler Knappheit kann es aber komplizierter werden.
Die Lage am Kerosinmarkt bleibt angespannt, und für den Sommer ist vieles möglich: höhere Preise, ausgedünnte Flugpläne oder im schlimmsten Fall regionale Engpässe. Die EU-Kommission hat deshalb vorsorglich klargestellt, welche Rechte Reisende haben, wenn Flüge wegen der Treibstoffkrise gestrichen werden. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen zwei Fällen:
Kerosin ist teuer oder
Kerosin ist tatsächlich nicht verfügbar.
Wenn Airlines Flüge streichen, weil Kerosin stark teurer geworden ist, gelten die normalen Fluggastrechte weiter. Hohe Treibstoffkosten allein sind laut EU-Kommission kein außergewöhnlicher Umstand. Bedeutet: Betroffene haben Anspruch auf Erstattung, Ersatzbeförderung oder Rückbeförderung sowie Betreuung am Flughafen. Bei kurzfristigen Annullierungen kann zusätzlich eine Ausgleichszahlung fällig werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anders kann es aussehen, wenn Kerosin an einem Flughafen tatsächlich physisch nicht verfügbar ist. Eine lokale Treibstoffknappheit kann laut EU-Kommission ein außergewöhnlicher Umstand sein. Dann bleibt zwar der Anspruch auf Erstattung, Umbuchung oder Betreuung bestehen, die zusätzliche Entschädigung von 250 bis 600 Euro kann aber entfallen, wenn die Airline nachweist, dass die Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen nicht vermeidbar war. Ein pauschaler Verweis auf „die Kerosin-Krise“ reicht dafür nicht automatisch.
Auch bei nachträglichen Preiserhöhungen zieht die EU eine klare Linie: Airlines dürfen einen bereits gekauften Flug nicht nachträglich mit einem Kerosinzuschlag verteuern. Der Ticketpreis muss beim Kauf vollständig und transparent ausgewiesen sein. Neue Buchungen können natürlich teurer werden, aber wer schon bezahlt hat, muss einen späteren Treibstoffaufschlag nicht einfach akzeptieren.
Bei Pauschalreisen ist die Lage etwas anders: Veranstalter dürfen Preise unter bestimmten Bedingungen nachträglich erhöhen, etwa bei gestiegenen Treibstoffkosten. Dafür muss es aber eine wirksame Preisanpassungsklausel im Vertrag geben, die Erhöhung muss konkret begründet und berechnet werden, sie muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitgeteilt werden und darf ohne Zustimmung der Reisenden maximal 8 Prozent betragen. Wird es teurer, könnt ihr in der Regel kostenlos zurücktreten.
🏴☠️ Fazit: Für Reisende heißt das: Nicht vorschnell Gutscheine akzeptieren, Flugänderungen dokumentieren und bei einer Streichung zuerst auf Ersatzbeförderung oder Erstattung bestehen. Wenn die Airline eine Entschädigung ablehnt, lohnt ein genauer Blick auf die Begründung: Teures Kerosin ist etwas anderes als kein Kerosin.